Eine Buchführungspflicht liegt gem. § 140 AO, § 238 (1) 1 HGB vor, wenn die jeweilige Gesellschaft als Kaufmann i.S.d. HGB anzusehen ist (s. §§ 1 ff. HGB).
1. Eine OHG ist gem. § 105 (1) HGB eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Liegt danach ein Handelsgewerbe (= Gewerbebetrieb i.S.v. § 1 (2) HGB) vor, ist die OHG nach § 1 (1) HGB Kaufmann und damit buchführungspflichtig. Liegt kein Handelsgewerbe vor und ist die OHG als solche im Handelsregister eingetragen, ist die OHG nach § 105 (2), § 2 HGB Kaufmann und damit buchführungspflichtig. Entsprechendes gilt für die KG, § 161 (2) HGB.
2.Die GmbH und die AG sind Formkaufmann und damit bilanzierungspflichtig, § 6 HGB, § 13 (3) GmbHG, § 3 (1) AktG (für die KGaA s. § 278 (3) AktG).
Hinweise:
- Der in § 6 (2) HGB genannte Verein ist die Grundform für sämtliche Kapitalgesellschaften, also auch für die GmbH und die AG (genauso wie die GbR die Grundform für die Personengesellschaften darstellt).
- Die Buchführungspflicht ergibt sich bei diesen Gesellschaften also stets über § 140 AO, § 238 (1) 1 HGB (und nicht über § 141 AO).