KK 8 - Buchführungspflicht nach § 141 AO für gewerbliche Unternehmer //
Wenn sich keine Buchführungspflicht aus § 140 AO ergibt, kann sich eine Buchführungspflicht aus § 141 AO ergeben. § 141 AO gilt nur für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte.
Welche Voraussetzungen muss ein gewerblicher Unternehmer erfüllen, damit er nach § 141 AO buchführungspflichtig ist?