1. Die Verpflichtung nach § 141 (1) AO, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, ist gem. § 141 (2) 1 AO vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat.
Beispiel: Das FA weist im März 01 den gewerblichen Unternehmer X (Wj. = Kj.) auf den Beginn der Verpflichtung nach § 141 (1) AO hin. X ist ab dem 1.1.02 buchführungspflichtig.
2. Die Verpflichtung endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach § 141 (1) AO nicht mehr vorliegen, § 141 (2) 2 AO.
Beispiel: Das FA stellt im Januar 01 gegenüber dem gewerblichen Unternehmer X, dessen Wirtschaftsjahr vom 1.2.–31.1. geht, fest, dass bei ihm die Voraussetzungen nach § 141 (1) AO nicht mehr vorliegen. X ist mit Ablauf des 31.1.02 nicht mehr buchführungspflichtig.