KK 11 - Wirtschaftsjahr //
Während sich die Umsatzgrenzen nach § 141 (1) 1 Nr. 1 AO sowie der Gewinn aus LuF nach § 141 (1) 1 Nr. 5 AO auf das Kalenderjahr (= 1.1.–31.12.) beziehen, ist bei dem Wirtschaftswert nach § 141 (1) 1 Nr. 3 AO, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 141 (1) 1 Nr. 4 AO sowie bei Beginn und Ende des Buchführungspflicht nach § 141 (1) AO (s. § 141 (2) AO) auf das Wirtschaftsjahr abzustellen.
Was ist bei gewerblichen Unternehmern sowie bei Land- und Forstwirten das Wirtschaftsjahr?