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Allgemeines und Buchführungspflicht Learncard 142379751


Question

KK 13 - Umstellung des Wirtschaftsjahres //


Ein Gewerbetreibender, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, möchte sein Wirtschaftsjahr, also den Zeitraum, für den er regelmäßig Abschlüsse macht, umstellen.


Ist dies zulässig?

Answer

Bei der Umstellung des Wj. ist zu unterscheiden, ob auf das Kalenderjahr umgestellt wird oder nicht:

1. Weicht das Wj. eines Gewerbetreibenden, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, vom Kj. ab und möchte der Gewerbetreibende nun das Wj. auf das Kj. umstellen, so ist dies ohne Weiteres möglich (es bedarf also nicht der Zustimmung des FA, Umkehrschluss aus § 4a (1) 2 Nr. 2 S. 2 EStG u. § 8b S. 2 Nr. 2 S. 2 EStDV).

--> Das Wahlrecht zur Bestimmung des Wj. kann hier durch die Erstellung des Jahresabschlusses oder außerhalb des Veranlagungsverfahrens ausgeübt werden (s. R 4a (2) 1 EStR).

2. Wenn das Wj. eines Gewerbetreibenden, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, dem Kj. entspricht und er dann auf einen einen vom Kj. abweichenden Zeitraum umstellen möchte, ist dies steuerlich nur wirksam, wenn die Umstellung im Einvernehmen mit dem FA vorgenommen wird, § 4a (1) 2 Nr. 2 S. 2 EStG, § 8b S. 2 Nr. 2 S. 2 EStDV (das Gleiche gilt bei einer Umstellung von einem vom Kj. abweichenden Zeitraum auf einen anderen vom Kj. abweichenden Zeitraum).

--> Die Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn der Stpfl. in der Organisation des Betriebs gelegene gewichtige Gründe für die Umstellung des Wj. anführen kann; es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Umstellung des Wj. betriebsnotwendig ist (vgl. H 4a "Zustimmungsbedürftige Umstellung des Wirtschaftsjahrs" EStH).

Hinweis: Bei Kapitalgesellschaften hat eine Umstellung des Wj. keine rechtliche Wirkung, bevor sie nicht in das Handelsregister eingetragen ist (s. für die GmbH § 54 GmbHG).

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