Aufzeichnungen erfassen lediglich bestimmte Sachverhalte eines Unternehmens, während die Buchführung sämtliche Geschäftsvorfälle vollständig (s. § 239 (2) HGB, § 146 (1) 1 AO) erfasst.
--> So handelt es sich bei der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 (3) EStG nicht um eine Buchführungs-, sondern um eine Aufzeichnungspflicht, da hier der Gewinn lediglich durch Erfassung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt wird.
Weitere Beispiele für steuerliche Aufzeichnungspflichten:
- Aufzeichnung des Wareneingangs, § 143 AO
- Aufzeichnung des Warenausgangs, § 144 AO
- Tägliche Aufzeichnung der Kasseneinnahmen und -ausgaben, § 146 (1) 2 AO
- Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung bestimmter Aufwendungen i.S.d. § 4 (5) 1 EStG, § 4 (7) EStG
- Pflicht zur Aufnahme geringwertiger WG, deren Wert nicht 150 EUR übersteigt, in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis, § 6 (2) 4 EStG (s. auch Satz 5)
- Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG