Immissionsschutzbeauftragter
Notwendigkeit
Die 5. Verordnung zum BImSchG regelt den Bundes-Immissionsschutz-Beauftragten
Im Anhang 1 zu dieser Verordnung findet sich eine Auflistung der Anlagen, für die es einen solchen Beauftragten braucht
Die hier fragliche Anlage gehört dazu Nr. 44