Gewährleistung im Kaufrecht
Erste Stufe
= Nacherfüllungsrecht des Verkäufers, Ersatzlieferung oder Nachbesserung - Reparatur - nach § 439 ff. BGB
Kein Verschulden nötig
Verkäufer kann evtl. nach § 439 (2) nachbessern
Nacherfüllung ist nach zwei erfolglosen Versuchen fehlgeschlagen, § 440 BGB
Der Verkäufer hat einen Anspruch auf Nacherfüllung, der Käufer kann wählen wie - Ersatzlieferung oder Reparatur