Grundvorschriften für Offene Immobilienfonds nach KAGG
1. Das Grundstücks-Sondervermögen muss aus mindestens zehn Grundstücken bestehen
2. Keines der Grundstücke darf zum Zeitpunkt des Erwerbs den Wert von 15 Prozent des Wertes des gesamten Sondervermögens ausmachen