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Einführung Learncard 147640339


Question

KK 4 - In kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb //


Gem. § 1 (1) HGB ist Kaufmann i.S.d. HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt (sog. Istkaufmann). Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, § 1 (2) HGB.

Ob ein Unternehmen einen solchen Geschäftsbetrieb erfordert oder nicht, muss im Einzelfall geprüft werden.

Welche Kriterien sind dabei zu beachten?

Answer

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert oder nicht, sind folgende Kriterien zu beachten:

  • Art der Geschäftstätigkeit: z.B. Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, Komplexität der Geschäftsvorgänge
  • Umfang der Geschäftstätigkeit: z.B. Umsatzvolumen, Zahl und Funktion der Beschäftigten, Größe und Organisation

 --> Maßgebend ist das Gesamtbild.

BEACHTE: Durch die Formulierung "es sei denn" in § 1 (2) HGB wird deutlich, dass den Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass er kein Handelsgewerbe betreibt und ihn damit keine Bilanzierungspflicht trifft. Ohne Angaben zu Art und Umfang der Geschäftstätigkeit ist in der Klausur demnach bei Vorliegen eines Gewerbebetriebes von der Kaufmannseigenschaft auszugehen (bei Einzelunternehmern ist jedoch § 242 (4) i.V.m. § 241a HGB zu beachten).

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