Als Sonderprivatrecht der Kaufleute hat das Handelsrecht grundsätzlich Vorrang vor dem BGB. Dies bedeutet nicht, dass das BGB nicht anwendbar ist. Durch die Regelungen im HGB werden die Regelungen im BGB teils modifiziert, teils ergänzt. Eine Modifizierung ergibt sich zum Beispiel aus § 349 S. 1 HGB, wonach einem Bürgen die Einrede der Vorausklage (§ 771 S. 1 BGB) nicht zusteht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist. Sofern das HGB keine spezielle Regelung vorsieht, ist ein Rückgriff auf das BGB notwendig.