Wohnsitz bedeutet nach § 8 AO das Innehaben einer Wohnung. Es muss für einen gewissen Zeitraum eine Nutzung möglich sein. Objektiv muss die Wohnung ihrem Inhaber – wann immer er es wünscht – als Bleibe zur Verfügung stehen und von ihm subjektiv zur entsprechenden Nutzung bestimmt sein (vgl. dazu AEAO zu § 8 AO).