Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird § 9a Nr. 1 EStG geändert. Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von bisher 920 € auf 1.000 € angehoben. Dies soll zu Steuermindereinnahmen i.H.v. 330 Mio. € führen. Zu beachten ist, dass diese Änderung bereits ab 2011 gilt, obwohl sie durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 erst in das EStG eingebracht wurde.