Bisher bestand für Eheleute auch die Möglichkeit, neben der Zusammenveranlagung mit Splittingtarif auch eine getrennte Veranlagung mit Grundtarif und im Jahr der Eheschließung eine besondere Veranlagung mit Witwensplitting oder Grundtarif zu wählen. Durch die gesetzliche Neuregelung (§ 26a EStG) entfallen ab dem Veranlagungszeitraum 2013 die getrennte und die besondere Veranlagung. Danach können die Eheleute nur noch zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Zudem wird die Änderung eines einmal ausgeübten Wahlrechts an strengere Voraussetzungen geknüpft.