Wenn in der Klausur Lebenspartner vorkommen, ist an das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) zu denken.
Erbrechtliche Wirkungen der Lebenspartnerschaft werden in § 10 LPartG beschrieben. In Bezug auf die dort genannten erbrechtlichen Tatbestände werden Lebenspartner wie Ehegatten behandelt.
Hinweis:
§ 10 LPartG ergänzt die erbrechtlichen Regelungen des BGB, insb. die gesetzliche Erbfolge.
Daneben enthält das ErbStG eigene Regelungen für Lebenspartner, z.B.:
- § 15 (1) ErbStG – Steuerklasse I für Lebenspartner (s. auch Steuerklasse II Nr. 7)
- § 16 (1) ErbStG – Freibetrag i.H.v. 500.000 EUR
- § 13 (1) Nr. 4a u. 4b ErbStG – Steuerbefreiung bei Familienheimen
- § 17 (1) ErbStG – Besonderer Versorgungsfreibetrag.
--> Die Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz hat das BVerfG im Jahr 2010 festgestellt (BVerfG v. 21.7.2010, 1 BvR 611/07).