Der Leiharbeitnehmer hat mit dem Verleiher einen Arbeitsvertrag.
Verleiher und Entleiher haben einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gibt es keine vertragliche Regelung, trotzdem ist der Entleiher weisungsberechtigt gegenüber dem Leiharbeitnehmer.