Gem. § 6 GewStG ist Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer der Gewerbeertrag.
Gem. § 7 Satz 1 GewStG ist der Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb.
Aus diesem Grund müssen zunächst Korrekturen nach EStG (vgl. Prüfungspunkt: +/- Korrekturen nach EStG) vorgenommen werden.