Sinn und Zweck des § 8 GewStG ist es, dass Beträge, die nach dem EStG oder KStG steuerlich gewinnmindernd behandelt wurden, durch die Hinzurechnung Bestandteil des Gewerbeertrags werden (und damit der Gewerbesteuer unterworfen werden).
Schließlich soll die Ertragskraft des Gewerbebetriebs als Ausdruck seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb spiegelt allerdings häufig (durch die steuerrechtlich gewinnmindernden Beträge) gar nicht die Ertragskraft des Betriebs wieder und ist deshalb durch die Hinzurechnungen des § 8 GewStG zu vermehren.