Gem. § 8 Nr. 1a GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb Entgelte für Schulden wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.
Was ist unter "Entgelte für Schulden" im Sinne des § 8 Nr. 1a GewStG zu verstehen?