Korrekturen nach EStG müssen nicht vorgenommen werden, da das Damnum / Disagio steuerrechtlich gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG aktivierungspflichtig ist (vgl. Prüfungspunkt: +/- Korrekturen nach EStG).
Ausweislich der Buchung zum 01.07.2016 (Aufnahme des Darlehens) ist das Damnum / Disagio aktiviert worden, was somit steuerrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Gem. § 8 Nr. 1a GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb aber die Entgelte für Schulden (= Damnum / Disagio in Höhe von 250 €) wieder hinzugerechnet, da sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind (vgl. Zinsaufwandsbuchung und damit gewinnmindernde Auswirkung).
Anmerkung: Bei einem aktivierten Damnum / Disagio müssen also lediglich die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1a GewStG berücksichtigt werden!