Die Buchung zum 01.07.2016 ist handelsrechtlich nicht zu beanstanden, da gem. § 250 Abs. 3 Satz 1 HGB bzgl. des Damnums / Disagios ein Aktivierungswahlrecht besteht. Steuerrechtlich muss das Damnum / Disagio allerdings gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG aktiviert werden (Aktivierungspflicht).
Aus diesem Grund müssen zunächst Korrekturen nach EStG vorgenommen werden (vgl. Prüfungspunkt: +/- Korrekturen nach EStG):
+ 5.000 € (durch die Aktivierung des Damnums / Disagios "entfällt" der gebuchte Zinsaufwand zum 01.07.2016) und - 250 € (nach Aktivierung muss das Damnum / Disagio nunmehr abgeschrieben werden: 5.000 € / 10 Jahre x 1/2).
Gem. § 8 Nr. 1a GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb aber die Entgelte für Schulden (= Damnum / Disagio in Höhe von 250 €) wieder hinzugerechnet, da sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind (vgl. Zinsaufwandsbuchung und damit gewinnmindernde Auswirkung).
Anmerkung: Bei einem nicht aktivierten Damnum / Disagio spielt dieses also an zwei Stellen innerhalb der Prüfung eine Rolle: Im Rahmen der Korrekturen nach EStG und im Rahmen des § 8 Nr. 1a GewStG!