§ 8 Nr. 8 GewStG: Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen OHG, KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind. (Beachten Sie hierzu die korrespondierende Regelung des § 9 Nr. 2 GewStG!)
§ 8 Nr. 9 GewStG: Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (Zuwendungen: Spenden und Mitgliedsbeiträge) (Beachten Sie hierzu die korrespondierende Regelung des § 9 Nr. 5 GewStG!)