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Gewerbesteuer Learncard 502954916


Question

Gem. § 7 Satz 1 GewStG ist der Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.

Beschreiben Sie kurz den Sinn und Zweck der Kürzungsregelung des § 9 GewStG anhand der Nr. 1 und Nr. 2 des § 9 GewStG.

Answer

Gem. § 9 Nr. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts (EW) des zum Betriebsvermögen (BV) des Unternehmens gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt.

Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist eine Vermeidung einer Doppelbelastung mit Gewerbesteuer (auf die Grundstückserträge) und Grundsteuer.

Gem. § 9 Nr. 2 GewStG werden Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen OHG, KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, gekürzt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist eine Vermeidung einer Doppelbesteuerung des Gewinns mit Gewerbesteuer (der Gewinn der OHG oder KG ist bereits mit Gewerbesteuer besteuert worden und soll nunmehr nicht noch einmal bei den Mitunternehmern, die die Anteile halten, mit Gewerbesteuer besteuert werden; deshalb dort Kürzung).

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