Gem. § 9 Nr. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts (EW) des zum Betriebsvermögen (BV) des Unternehmens gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist eine Vermeidung einer Doppelbelastung mit Gewerbesteuer (auf die Grundstückserträge) und Grundsteuer.
Gem. § 9 Nr. 2 GewStG werden Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen OHG, KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, gekürzt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist eine Vermeidung einer Doppelbesteuerung des Gewinns mit Gewerbesteuer (der Gewinn der OHG oder KG ist bereits mit Gewerbesteuer besteuert worden und soll nunmehr nicht noch einmal bei den Mitunternehmern, die die Anteile halten, mit Gewerbesteuer besteuert werden; deshalb dort Kürzung).