Gem. § 9 Nr. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts (EW) des zum Betriebsvermögen (BV) des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt.
Als Bemessungsgrundlage sind bei Grundstücken (§ 70 BewG) sowie bei Betriebsgrundstücken (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) 140 % des auf den Wertverhältnissen vom 01.01.1964 beruhenden Einheitswerts anzusetzen; vgl. § 121a BewG.
Es gilt also:
EW x 140 % x 1,2 % = Kürzungsbetrag