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Gewinnermittlung Learncard 147640348


Question

KK 13 - Bilanzsteuerrecht und Gewinnermittlung //


Warum betrifft das Bilanzsteuerrecht nur die Gewinneinkünfte (§ 2 (1) 1 Nr. 1–3, (2) 1 Nr. 1 EStG) und nicht die Überschusseinkünfte (§ 2 (1) 1 Nr. 4–7, (2) 1 Nr. 2 EStG)?

Answer

Das Bilanzsteuerrecht betrifft nur die Gewinneinkünfte, da es insb. durch §§ 4–7k EStG geregelt wird; das sind genau die Vorschriften, anhand derer der Gewinn bei den Gewinneinkunftsarten ermittelt wird (s. Überschrift vor § 4 EStG: "3. Gewinn"!).


--> Im Rahmen der Gewinneinkunftsarten (Einkünfte aus LuF, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit) wird der Gewinn i.d.R. durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, d.h. durch Erstellung von Bilanzen (Ausnahme: Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG).


Letztendlich geht es also im Bilanzsteuerrecht immer um die zutreffende Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns.


Hinweis:


Die Gewinnermittlungsvorschriften des EStG, also die §§ 4–7k EStG, gelten nach § 8 (1) 1 EStG auch für die KSt (s. auch R 32 KStR) sowie nach § 7 S. 1 GewStG auch für die GewSt.

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