Das Bilanzsteuerrecht betrifft nur die Gewinneinkünfte, da es insb. durch §§ 4–7k EStG geregelt wird; das sind genau die Vorschriften, anhand derer der Gewinn bei den Gewinneinkunftsarten ermittelt wird (s. Überschrift vor § 4 EStG: "3. Gewinn"!).
--> Im Rahmen der Gewinneinkunftsarten (Einkünfte aus LuF, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit) wird der Gewinn i.d.R. durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, d.h. durch Erstellung von Bilanzen (Ausnahme: Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG).
Letztendlich geht es also im Bilanzsteuerrecht immer um die zutreffende Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns.
Hinweis:
Die Gewinnermittlungsvorschriften des EStG, also die §§ 4–7k EStG, gelten nach § 8 (1) 1 EStG auch für die KSt (s. auch R 32 KStR) sowie nach § 7 S. 1 GewStG auch für die GewSt.