Es gibt die folgenden Methoden der Gewinnermittlung:
1. Betriebsvermögensvergleich (§ 4 (1) u. § 5 (1) EStG)
Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbständig Tätige, die zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Erstellung von Abschlüssen verpflichtet sind (§ 141 AO, § 140 AO i.V.m. §§ 238 ff., 264 ff., 336 HGB) oder freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, haben den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln.
- Bei Land- und Forstwirten sowie selbständig Tätigen geschieht das nach § 4 (1) EStG.
- Gewerbetreibende haben § 5 (1) EStG anzuwenden.
2. Einnahmeüberschussrechnung (§ 4 (3) EStG)
Stpfl., die nicht zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Erstellung von Abschlüssen verpflichtet sind (§ 141 AO, § 140 AO i.V.m. §§ 238 ff., 264 ff., 336 HGB) und nicht freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.
3. Nach Durchschnittssätzen (s. § 13a EStG)
Land- und Forstwirte, die
- nicht zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet sind,
- bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten und
- keinen Antrag zur Gewinnermittlung nach § 4 (1) oder (3) EStG gestellt haben (vgl. § 13a (2) 1 EStG)
ermitteln ihren Gewinn gem. § 13a (3)–(6) EStG nach Durchschnittssätzen (BEACHTE: Bei der Ermittlung des Gewinns aus LuF ist immer mit § 13a EStG zu beginnen).