Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG):
Tabakwaren: Keine Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 16
Alkoholische Getränke
Keine Abgabe von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken oder Lebensmitteln, die Branntwein beinhalten
Keine Abgabe von anderen Alkoholika an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
Bildträger: Keine Abgabe von Bildträgern ohne Jugendfreigabe oder ohne Alterskennzeichnung an Kinder und Jugendliche
Kind = das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
Jugendlicher = das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet