Grundsätzlich sind die in den §§ 1-6 HGB geregelten Kaufmannsbegriffe abschließend. Allerdings muss sich derjenige, der im Rechtsverkehr als Kaufmann auftritt, ohne jedoch den Tatbestand einer der genannten Normen zu erfüllen, gutgläubigen Dritten gegenüber nach allgemeinen Rechtscheinsgrundsätzen auch als Kaufmann behandeln lassen und wird als Scheinkaufmann bezeichnet. Er ist kein Kaufmann im Sinne des HGB, die Lehre vom Scheinkaufmann geht vielmehr auf die Grundsätze der allgemeinen Rechtsscheinshaftung zurück.