Bei einer Gemeinschaft fehlt es an einem erforderlichen Definitionsmerkmal der Gesellschaft. So kann eine Gemeinschaft zum einen auch gesetzlich begründet werden, z.B. nach §§ 947, 948 BGB (Verbindung und Vermischung). Zum anderen wird bei einer - rechtsgeschäftlich begründeten - Gemeinschaft im Gegensatz zur Gesellschaft kein gemeinsamer Zweck verfolgt.