Eine GmbH wird aus Gesellschaftersicht gerne gewählt, da hier nur eine beschränkte Haftung der Gesellschafter besteht. Allerdings muss eine Mindesteinlage von 25.000 € gem. § 5 I GmbHG erbracht werden. Zudem besteht bei Kapitalgesellschaften eine Publizitätspflicht, d.h. der Jahresabschluss und sonstige Unterlagen sind offen zu legen. Die Verselbständigung der GmbH als juristische Person erlaubt weiterhin eine größere Kontinuität der Gesellschaft.
Bei der GbR besteht hingegen eine größere Bindung an die einzelnen Gesellschafter, da das Gesetz davon ausgeht, dass die Personengesellschaften an den jeweiligen Gesellschafterverbund gebunden und die Gesellschafter unauswechselbar sind. Zudem kommt den Personengesellschaften ein größeres Ansehen in der Geschäftswelt zu, da die Gesellschafter unbeschränkt haften. Dies erleichtert z.B. die Kreditaufnahme bei Banken.
Um die Vorteile einer GmbH und einer KG miteinander zu verbinden, wird oftmals die GmbH & Co. KG als Gesellschaftsform gewählt.
Die AG eignet sich als Gesellschaftsform für Großunternehmen mit erheblichem Kapitalbedarf.
Zudem spielen auch steuerliche Überlegungen bei der Wahl einer Gesellschaftsform (s. Kapitel „Die Besteuerung der Gesellschaften“) eine große Rolle.