Zu unterscheiden ist zwischen
- Erfolgs- und Tätigkeitsdelikten,
- konkreten und abstrakten Gefährdungsdelikten,
- Zustands- und Dauerdelikten,
- Begehungs- und Unterlassungsdelikten,
- Allgemein- und Sonderdelikten sowie
Erfolgsdelikte erfordern den Eintritt eines bestimmten, von der Tathandlung gedanklich abgrenzbaren Erfolgs in der Außenwelt. Bei Tätigkeitsdelikten reicht hingegen bereits die Vornahme einer bestimmten Handlung ohne damit korrespondierenden Erfolg zur Tatbestandsverwirklichung und letztlich zur Strafbarkeit des Täters aus.
Konkrete und abstrakte Gefährdungsdelikte unterscheiden sich dadurch, dass bei abstrakten Gefährdungsdelikten bestimmte Verhaltensweisen generell für das geschützte Objekt gefährlich sind; die Gefährlichkeit ist hierbei also kein Tatbestandsmerkmal, sondern Grund für die Existenz der Strafnorm. Demgegenüber kommt es bei den konkreten Gefährdungsdelikten auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr im jeweiligen Einzelfall an.
Dauerdelikte erfordern die willentliche Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands durch den Täter. Zustandsdelikte sind dagegen mit der einmaligen Herbeiführung des Zustands bereits erfüllt; im Regelfall ist die jeweilige Tat mit dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolges vollendet und auch beendet.
Begehungsdelikte setzen zur Tatbestandsverwirklichung ein aktives Tun des Täters voraus, während Unterlassungsdelikte das Unterlassen einer bestimmten Handlung mit Strafe bedrohen.
Allgemeindelikte können von jedermann begangen werden. Sonderdelikte sind auf einen im Gesetz festgelegten Täterkreis begrenzt.
Eigenhändige Delikte können nur durch die eigenhändige Vornahme der tatbestandlichen Handlung verwirklicht werden. Mittelbare oder Mittäterschaft sind in den Fällen ausgeschlossen.