Unter dem Allgemeinen Teil des Schuldrechts versteht man die Abschnitte 1-7 des zweiten Buches des BGB. Hierin sind diejenigen Vorschriften enthalten, welche für alle Schuldverhältnisse Gültigkeit haben. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn für das betreffende Schuldverhältnis im Besonderen Teil des Schuldrechts Sonderbestimmungen getroffen werden. Das vorliegende Skript will einen Einblick in den Allgemeinen Teil des Schuldrechts geben.
Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (in Kraft seit 1.1.2002) hat der Allgemeine Teil des Schuldrechts zahlreiche Änderungen erfahren. So wurden das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz), verschiedene Verbraucherschutz-Richtlinien der EU u.v.a. in das BGB integriert. Auch wurden bisher durch die Rechtsprechung entwickelte, nicht kodifizierte Rechtsfiguren wie die positive Vertragsverletzung (pVV) und die culpa in contrahendo (c.i.c., Verschulden bei Vertragsschluss) in Gesetzesform gebracht.
Literatur
- Kupisch: „Schuldrechtsreform und Kunst der Gesetzgebung“, NJW 2002, S. 1401 f.
- Lorenz: „5 Jahre Schuldrecht im Spiegel der Rechtsprechung“, NJW 2007, S. 1 f.