Der Allgemeine Teil des Schuldrechts ist in sieben Abschnitte unterteilt. Hierin sind überwiegend Vorschriften enthalten, welche für sämtliche Schuldverhältnisse gelten. So werden u.a. der Inhalt von Schuldverhältnissen sowie deren Erlöschen geregelt. Besondere Beachtung ist dem Dritten Abschnitt (§§ 311-361) zu schenken. Darin werden ausschließlich Schuldverhältnisse aus Verträgen behandelt. Insbesondere der Zweite Titel dieses Abschnitts (§§ 320-327) ist sehr klausurrelevant. Dieser enthält besondere Regeln für gegenseitige Verträge.