Bleibt der Täter bei der „eigentlichen“ Erfolgsherbeiführung straflos, so kann ihm unter Umständen ein zeitlich vorgelagertes sorgfaltspflichtwidriges Verhalten im Rahmen einer Fahrlässigkeitstat angelastet werden (Übernahmefahrlässigkeit).
Beispiel: LKW-Fahrer setzt trotz Ermüdungserscheinungen seine Fahrt fort, schläft am Steuer ein und verletzt dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer. Hier kann der LKW-Fahrer wegen § 229 StGB bestraft werden, weil er die Fahrt trotz der Ermüdungserscheinungen fortsetzte.