Es ist streitig, ob § 5 HGB neben § 2 HGB überhaupt einen eigenständigen Anwendungsbereich hat.
Auf den ersten Blick verlangen beide Vorschriften nämlich das Gleiche: Betrieb eines Gewerbes und die Eintragung als Kaufmann.
Die h.M. legt dem § 5 HGB im Vergleich zu § 2 HGB dennoch einen eigenen Anwendungsbereich bei, welchen?