Der Erfolg muss dem Täter als „sein Werk“ zugerechnet werden können. Dafür genügt es nicht, dass seine Handlung im Sinne der Äquivalenz-Theorie „bloß“ ursächlich war.
Die ganz h.L. stellt darüber hinaus im obj. Tatbestand die Frage, ob dem Täter der Erfolg objektiv zugerechnet werden kann.
Demgegenüber prüft die Rspr. im subj. Tatbestand, ob dem Täter der Erfolg subjektiv zugerechnet werden kann. Dies prüft die Rspr. innerhalb des Vorsatzes zum Kausalverlauf.