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Wann wird dem Täter ein Erfolg objektiv zugerechnet?
Definition: Dem Täter ist ein Erfolg objektiv zuzurechnen, wenn er durch seine Handlung eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg verwirklicht hat.
In der Sache geht es darum, wann einem Täter ein Erfolg als „sein Werk“ zugerechnet werden kann. Diese Frage geht über die bloße Kausalität hinaus.