Strafbarkeit A gem. § 212 I
Zwar wäre der Erfolg auch bei Wegdenken von As Handlung eingetreten. Allerdings wäre dies nicht zum gleichen Zeitpunkt und vor allem nicht in dieser konkreten Gestalt (Tod durch Erschießen) erfolgt. Daher ist As Handlung kausal.
Strafbarkeit B gem. §§ 212 I, 22, 23 I
Für B kommt dagegen nur noch ein Versuch in Betracht, da seine Handlung nicht wirksam geworden ist.