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Kausalität und Zurechnung Learncard 349064154


Question

Löse den folgenden Fall (ohne Mordmerkmale):
 
A sticht auf O nach einem Streit mit einem Messer ein. O lebt zwar noch, ist aber so zugerichtet, dass A sie für tot hält. Anschließend berichtet sie ihrem Freund B, sie habe O erstochen. B geht daraufhin zum Tatort, um Spuren zu beseitigen. Dort erkennt er zutreffend, dass O noch lebt. Er schlägt mit einer Flasche auf O ein und würgt sie, um ihrem Leiden ein Ende zu machen. O stirbt entweder in Folge der – möglicherweise den Sterbevorgang verkürzenden – Schläge mit der Wasserflasche oder aber nach diesen Schlägen in Folge der Messerstiche durch Verbluten.

Answer

Wasserflaschen-Fall (BGH, NStZ 2001, 29)


Strafbarkeit B gem. § 212 I
Ausreichend wäre eine sog. „beschleunigende Kausalität“. Hier aber in dubio pro reo (-): Es kann nicht festgestellt werden, dass die Schläge des B zu einem früheren Todeseintritt der O geführt haben.
 
Strafbarkeit B gem. §§ 212 I, 22, 23 I in Tateinheit (§ 52) mit §§ 223 I, 224 I Nr. 1, 5
 
Strafbarkeit A gem. § 212 I
Kausalität (+), da O entweder „direkt“ am Messerstich gestorben ist, oder aber die Schläge des B nur erfolgt sind, weil A die O so schwer verletzt hat (sog. „fortwirkende Kausalität“).
 
(P): Objektive Zurechnung
In der (in dubio pro reo) zu berücksichtigen Variante, dass die Schläge des B den Tod von O beschleunigt haben, stellt sich die Frage nach der Zurechnung.
 
In Fällen der fortwirkenden Kausalität ist die Zurechnung nur zu bejahen, wenn die Gefahr der Zweithandlung des Zweittäters in der Ersthandlung des Ersttäters geradezu angelegt ist.
Das hat der BGH hier bejaht: Wenn A in dieser Situation B involviere, um Tatspuren zu beseitigen, sei es nicht atypisch, wenn er dieser Situation die mit dem Tod kämpfende O von ihrem Leiden erlösen wolle.
 
Strafbarkeit der A gem. §§ 212 I (+).

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