Lösung:
A. Strafbarkeit des T gem. § 212 I wegen des Schusses auf O
I. Tatbestand
1. Erfolg (+)
2. Handlung (+)
3. Kausalität: ohne Schuss keine Verletzung des O, ohne Verletzung des O kein Transport im Krankenwagen, ohne diesen kein Unfalltod ð (+)
4. Objektive Zurechnung: Im Bereich der objektiven Zurechnung wird gestritten, ob die Fälle des sog. „Blaulichtrisikos“ zugerechnet werden können.
Dafür: Es sei gerade nicht mehr atypisch, dass der Fahrer des Krankenwagens wegen schwerer Verletzungen des Opfers Geschwindigkeitsbegrenzungen überschreite und über rote Ampeln fahre.
Dagegen: Auch hier dürfe der Fahrer gem. §§ 1, 2 StVO nur so fahren, dass er andere nicht gefährde, weshalb sich doch die allg. Gefahr des Straßenverkehrs realisiert habe.
(Wenn man die Zurechnung ablehnt, geht es wie folgt weiter:)
B. Strafbarkeit des T gem. §§ 212 I, 22, 23 I wegen des Schusses auf O (+)
C. Strafbarkeit des T gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 wegen des Schusses auf O (+)