- Gem. § 68 I 1, II VwGO ist im Falle einer Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage grundsätzlich die Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens erforderlich.
Hingegen ist bei der Prüfung einer Leistungsklage, Feststellungsklage oder eines Normenkontrollverfahrens grundsätzlich keine Durchführung erforderlich. Dies lässt sich systematisch damit begründen, dass §§ 68 ff. VwGO im 8. Abschnitt der VwGO verortet sind und dieser Abschnitt einzig für Anfechtungsklagen und Verpflichtungsklagen gilt.
Im Falle einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist die Notwendigkeit umstritten.
- Im Falle von beamtenrechtlichen Streitigkeiten normiert § 54 II 1 BeamtStG bzw. § 126 II 1 BBG, dass im Rahmen jeder Klageart grundsätzlich die Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung einer Klage notwendig ist.
- Ein Vorverfahren darf nicht durchgeführt werden, sofern ein Fall des § 68 I 2 VwGO vorliegt. Hierbei stellt der erste Halbsatz eine Öffnungsklausel für den Landesgesetzgeber dar, d.h. auch er darf per Gesetz anordnen, dass es keines Vorverfahrens bedarf.
Beachte: Die Passage „bedarf es nicht“ ist im Sinne von „du darfst gar nicht“ zu verstehen, d.h. das Vorverfahren ist in diesen Fällen komplett unstatthaft.