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1. Nach welcher Norm richtet sich die Bestimmung des Klagegegners?
2. Bei welchen Klagearten ist die Norm wie anzuwenden?
Im Falle der Leistungsklage und der Feststellungsklage ist § 78 VwGO wegen seiner systematischen Stellung im 8. Abschnitt der VwGO weder direkt noch analog anzuwenden. Es gilt das (mit § 78 I Nr. 1 VwGO inhaltlich identische) Rechtsträgerprinzip. Für die Normenkontrolle gibt es mit § 47 II 2 VwGO eine Spezialregelung.