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Klagearten Learncard 426158288


Question

1. Nach welcher Norm richtet sich die Bestimmung des Klagegegners?


2. Bei welchen Klagearten ist die Norm wie anzuwenden?

Answer
  1. Die Bestimmung des Klagegegners erfolgt über § 78 I VwGO. Gem.
    § 78 I Nr. 1 VwGO ist Klagegegner der Rechtsträger der Ausgangsbehörde (sog. Rechtsträgerprinzip). Gem. § 78 I Nr. 2 VwGO ist hingegen die Behörde zu verklagen, die den Verwaltungsakt erlassen oder unterlassen hat (sog. Behördenprinzip). § 78 I Nr. 2 VwGO gilt aber nur, wenn das im jeweiligen Landesrecht ausdrücklich angeordnet ist, was in den meisten Bundesländern nicht der Fall ist.

  2. § 78 I Nr.1 VwGO ist direkt anwendbar bei der Anfechtungsklage, der Verpflichtungsklage sowie bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten i.S.v. § 54 II 1 BeamtStG (dann bzgl. aller Klagearten). Bei der FFK als „ursprünglicher“ Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist der Klagegegner analog § 78 I Nr. 1 VwGO zu bestimmen.

Im Falle der Leistungsklage und der Feststellungsklage ist § 78 VwGO wegen seiner systematischen Stellung im 8. Abschnitt der VwGO weder direkt noch analog anzuwenden. Es gilt das (mit § 78 I Nr. 1 VwGO inhaltlich identische) Rechtsträgerprinzip. Für die Normenkontrolle gibt es mit § 47 II 2 VwGO eine Spezialregelung.

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