Ausschließlichkeitsvertreter und unechte Mehrfachagenten ohne Erlaubnis
Ausschließlichkeitsvertreter und unechte Mehrfachagenten können ohne Erlaubnis in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen werden, wenn das Versicherungsunternehmen
1. die uneingeschränkte Haftung für die Vermittlungstätigkeit des Gewerbetreibenden übernimmt
2. sicherstellt, dass die Vermittler zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und ausreichend qualifiziert sind