Mittäterschaft i.S.v. § 25 II StGB verlangt ein arbeitsteiliges Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses.
Beim arbeitsteiligen Zusammenwirken ist zu klären, ob ausreichend wichtige Tatbeiträge erbracht wurden, ob also eine Arbeitsteilung zwischen (gleichberechtigten) Komplizen vorliegt, oder ob z.B. bloß eine Arbeitsteilung zwischen einem Täter und seinem Gehilfen gegeben ist.
Der gemeinsame Tatentschluss fehlt z.B. bei bloßer Nebentäterschaft und bei Mittäterexzessen.