Die Prüfung aller Voraussetzungen im objektiven Tatbestand wird z.T. bestritten und eine „Aufteilung“ der Voraussetzungen des § 25 II StGB auf den objektiven und den subjektiven Tatbestand empfohlen. Die gemeinsame Prüfung aller Zurechnungsvoraussetzungen (auch der subjektiven Komponente des „gemeinsamen Tatentschlusses“) hat jedoch den Vorteil, dass die Prüfung nicht „zerrissen“ wird, was die Übersichtlichkeit erhöht und vor allem in der Klausur einfacher zu handhaben ist.