Fraglich ist, ob die fehlende Mitwirkung im Ausführungsstadium die Täterschaft ausschließt.
Dieses Problem wird meist als „Bandenchef-Problematik“ bezeichnet, weil es gerade bei dem Chef einer Bande häufig so sein wird, dass dieser sich am Tatort nicht „die Finger schmutzig“ macht.
- H.L.: Lehre von der funktionalen (oder auch „funktionellen“) Tatherrschaft:
Auch der nicht am Tatort anwesende Tatbeteiligte kann Mittäter sein, wenn er sein „Minus bei Tatausführung“ durch ein „Plus“ in der planenden oder sonstigen Vorbereitung der Tat kompensiert.
- M.M.: Strenge Tatherrschaftslehre:
Wer nicht am Tatort ist, kann das Geschehen nicht mehr „steuernd in den Händen halten“, kann also auch keine Tatherrschaft haben.
Dies ist nur anders, wenn auch bei der Tatausführung ein (potentieller) Kontakt zum Tatort besteht (z.B. Funk oder Handy).
- BGH: Der BGH stellt innerhalb seiner modifizierten Animus-Theorie als Indiz für den Täterwillen auf die Lehre von der funktionalen Tatherrschaft ab.