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Mittäterschaft Learncard 342536378


Question

Gibt es im folgenden Fall einen gemeinsamen Tatentschluss?
A und B beschließen, O zu ärgern. Während A daran denkt, O körperlich eine Abreibung zu verpassen, stellt sich B verbale Provokationen und Demütigungen vor.

Answer

Nein.


Der Vorsatz des A ist auf eine Körperverletzung (§ 223 StGB) gerichtet, derjenige des B auf Beleidigungen (§ 185 StGB). Beginnen sie, den O auf die jeweils vorgesehene Weise zu traktieren, handeln sie – trotz äußerlich gemeinsamen Vorgehens – zunächst als Nebentäter. Allerdings kann während der Tatausführung noch ein sukzessiver Tatentschluss zu Stande kommen, indem A und B in Kenntnis und Billigung der Handlungen des jeweils anderen ihr Tun fortsetzen.

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