Nein.
Der Vorsatz des A ist auf eine Körperverletzung (§ 223 StGB) gerichtet, derjenige des B auf Beleidigungen (§ 185 StGB). Beginnen sie, den O auf die jeweils vorgesehene Weise zu traktieren, handeln sie – trotz äußerlich gemeinsamen Vorgehens – zunächst als Nebentäter. Allerdings kann während der Tatausführung noch ein sukzessiver Tatentschluss zu Stande kommen, indem A und B in Kenntnis und Billigung der Handlungen des jeweils anderen ihr Tun fortsetzen.