Nebentätigkeit, Pflichten von AG und AN
Der Arbeitgeber darf Nebentätigkeiten nicht pauschal untersagen
Er sollte aber eine Anzeigepflicht in den Arbeitsvertrag aufnehmen, gekoppelt mit einer Schadensersatzklausel für den Fall, dass er - der Arbeitgeber - ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Arbeitszeit-Gesetz bezahlen muss
Der Arbeitnehmer muss Nebentätigkeiten dann anzeigen, wenn er die gesetzlich zulässige Höchstarbeitsdauer überschreitet, BAG-Urteil
Sonst muss er sie nur anzeigen, wenn er durch den Arbeitsvertrag dazu verpflichtet ist