Beschäftigung von Kindern
Generell dürfen keine Kinder beschäftigt werden; wer noch nicht 15 Jahre alt ist, gilt als Kind §§ 2, 5 JArbSchG
§ 7 JArbSchG erlaubt allerdings, Kinder zur Berufsausbildung zu beschäftigen, oder mit leichten, für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich
§ 5 (4) JArbSchG erlaubt die Beschäftigung von vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen während der Schulferien für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr
§ 2 (1) KindArbSchV erlaubt die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen z.B. mit Zeitung austragen oder in der Landwirtschaft und im privaten Haushalt