Wirtschaftsausschuss und Einigungsstelle / Aufgaben
Wirtschaftsausschuss
Er muss in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern gebildet werden §§ 106 ff BetrVG und hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmen zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten
Einigungsstelle
Im § 76 BetrVG ist der Fall bedacht, dass Arbeitgeber und Betriebsrat unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten haben
Es muss eine Einigungsstelle eingerichtet werden, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat zu gleichen Teilen zu besetzen ist, hinzu kommt der Vorsitzende, der unparteiisch sein soll und auf den sich beide Seiten einigen müssen